AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der 4D electronic GmbH (Verkäufer) und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend bei Werk- und Dienstleistungen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Diese AVB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AVB, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Zusendung der bestellten Ware zu dem ausgewiesenen Faktura-Endpreis. Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Warenbeschreibung

3.1 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechend dem jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

3.2 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Dokumenten stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar. Auch bei Gattungsschulden übernimmt der Verkäufer ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.

3.3 Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ebenfalls keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
3.4 Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu der gelieferten Ware dienen als statistische Mittelwerte ausschließlich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose.

§ 4 Abrufaufträge

4.1 Bei Abrufaufträgen muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Käufer erfolgen.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Käufer spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, dem Käufer den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.

§ 5 Preise/ Preisanpassung

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise gelten ab Werk. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und USt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

5.2 Der Verkäufer ist berechtigt, folgende Bearbeitungspauschale bei Kleinaufträgen zu berechnen:
Auftragswert < 75,-€ = 25.-€, 75,-€ < Auftragswert < 150,-€ = 10,- €.
5.3 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung der Bestellung vom Verkäufer nicht vertretbare und vorhersehbare Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Materialpreisänderungen, eintreten, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Vertragslösungsrecht (Kündigung oder Rücktritt) zu.
5.4 Insbesondere im Falle der Allokation und einer damit verbundenen Erhöhung der Beschaffungskosten ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung im Verhältnis der durchschnittlichen Marktpreiserhöhung berechtigt für Waren, die mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss geliefert werden sollen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug sofort zu bezahlen.
6.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus §10 bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.
6.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist nur gestattet, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit- und umfang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferverzögerung
8.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und –terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder der Verkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers.
8.2 Teillieferungen sind zulässig. Der Verkäufer behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
8.3 Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 9 Gefahrübergang/ Versendung
9.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache, an den Transporteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch den Verkäufer, sofern dem Verkäufer keine schriftlichen Käufervorgaben vorliegen. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
9.2 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über.
9.3. Wählt der Verkäufer die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für den Verkäufer eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn die Inanspruchnahme des Verkäufers aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
10.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
10.3 Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen

verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

10.6 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

10.7 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach § 10 Ziff. 1 bis 6 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 11 Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung und Haftung

11.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Die gelieferte Ware ist nur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten Zwecke vorgesehen. Diese umfassen regelmäßig nicht den Einsatz der Ware in lebenserhaltenden bzw. -unterstützenden oder militärischen Systemen oder für sonstige Zwecke, in denen ein Versagen der Ware bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu einem außergewöhnlich hohen Vermögensschaden führen kann. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten ausschließlich die Spezifikationen der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige Applikation ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie, insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.

11.2 Wird die zu liefernde Ware im Auftrag des Käufers vom Verkäufer bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so gelten dafür die Bestimmungen in 11.1 entsprechend. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall zu einer sorgfältigen Bearbeitung entsprechend den schriftlich vereinbarten Vorgaben des Käufers ohne Verantwortlichkeit für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion der Ware.

11.3 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich mitteilt. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer gerügt werden. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Verkäufer schriftlich zu beschreiben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zur Prüfung von Mängeln auf seine Kosten an den Verkäufer zu senden. Der Käufer ist verpflichtet, beim Transporteur die angezeigten Maßnahmen zur Sicherung einer lückenlosen Dokumentation zu veranlassen.

11.4 Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Für die Prüfung gelten die in den einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und -kriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes Los gilt als mangelfrei, ein zurückgewiesenes Los ersetzt der Verkäufer gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Der Verkäufer ist berechtigt, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Käufer durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.

11.5 Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal und Sachkosten, die der Käufer in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasiszuberechnen.

11.6 Sofern der Verkäufer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. 11.7 Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von dem Verkäufer zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, oder Sonderanfertigungen geliefert hat.

11.8 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Käufer zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
11.9 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit nicht auch ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen gemacht hätte.

11.10 Rücksendungen von mangelhaften Waren an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür beim Verkäufer bestehenden Regeln erfolgen (RMA- Prozedur). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz über. Der Verkäufer ist berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen.

11.11 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Wesentliche Vertragspflichten des Verkäufers sind insbesondere die Lieferung entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit (§ 11.1), richtige Lagerung und sachgerechter Transport. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

11.12 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einem vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

§ 12 Produkthaftung

12.1 Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

12.2 Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer – warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

12.3 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler informieren.

§ 13 Höhere Gewalt
13.1 Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert ist, wird der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern dem Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

13.2 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für den Verkäufer nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb angemessener Frist liefern wird.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

14.1 Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Käufer zu den Bedingungen der Urheberrechts- u. Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind.

14.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen.

§ 15 Hersteller-Reporting, Datenschutz
15.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer im Rahmen des periodischen sogenannten Hersteller- Reportings, käuferbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen bearbeiten und Herstellern/Lieferanten, unter Umständen auch ins Ausland, übermitteln wird.

15.2 Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer erhobene käuferbezogene Daten, zum Zwecke der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet bzw. dem vom Verkäufer beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt geben wird.

§ 16 Export, Ausfuhrkontrolle

16.1 Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Warenlieferungen dürfen vom Käufer nicht exportiert werden
16.2 Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Käufer sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. – beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.

16.3 Der Käufer wird die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern auferlegen.

§17Schlussbestimmungen

17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich.
17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

17.3 Für die Rechtsbeziehungen des Verkäufers zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.4 Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AVB vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.